Erbrecht

Das Erbrecht regelt eine der wichtigsten Vermögensübertragungen im Leben – und wirft häufig komplexe rechtliche Fragen auf. Ob Sie ein Testament errichten, Ihre Nachfolge gestalten oder als Erbe Ihre Rechte geltend machen möchten: Wir beraten Sie umfassend und sorgen dafür, dass Ihre Interessen gewahrt werden.

Erbrechtliche Streitigkeiten belasten oft nicht nur rechtlich, sondern auch familiär. Wir helfen Ihnen, Klarheit zu schaffen – sei es bei der Auslegung eines Testaments, der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen oder der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Dabei setzen wir auf konstruktive Lösungen, vertreten Sie aber auch entschlossen vor den Nachlassgerichten und im Zivilprozess.

Unsere Leistungen im Erbrecht umfassen unter anderem:

  • Testamentsgestaltung und Erbverträge

  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

  • Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsergänzungsansprüche

  • Erbausschlagung und Anfechtung

  • Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften

  • Testamentsvollstreckung

  • Erbscheinverfahren

  • Beratung bei Schenkungen und vorweggenommener Erbfolge

Viele Bürgerinnen und Bürger nehmen ihre Freiheit, die Vermögensnachfolge nach dem eigenen Tod durch letztwillige Verfügung zu regeln, nicht in Anspruch. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, die die „gesetzliche Erbfolge“ bilden. Diese Bestimmungen finden sich in den §§ 1924 – 1934 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Im Einzelnen ist hier die Erbfolge durch Blutsverwandtschaft, Ehepartner sowie durch den Staat geregelt – wie gesagt, nur für den Fall, dass keine gültige letztwillige Verfügung vorliegt.
Wer aus welchem Grund Anspruch auf das Erbe eines Verstorbenen hat, kann im Einzelfall äußerst kompliziert sein. Wer sicher gehen will, dass er mit der gesetzlichen Erbfolge genau das erreicht, was er sich wünscht, sollte sich daher von einem versierten Erbrechtsexperten informieren und beraten lassen.

Wer keinen Ehepartner (mehr) hat und keinen letzten Willen zu Papier bringt, vererbt sein Vermögen an seine Verwandten. Dabei spielt der Grad der Blutsverwandtschaft eine entscheidende Rolle.

Erben erster Ordnung
Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die eigenen Kinder. Mehrere Kinder erhalten vom Nachlass jeweils den gleichen Teil. Ein Kind erhält alles, zwei Kinder jeweils die Hälfte, usw. Auch wenn nur ein einziger Erbe erster Ordnung existiert, sind alle anderen Verwandten zweiter, dritter und weiterer Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen.

Erben zweiter Ordnung
Was geschieht, wenn ein Erblasser keine eigenen Kinder hat, weder eheliche noch uneheliche noch adoptierte ? In diesem Fall kommen die „gesetzlichen Erben zweiter Ordnung“ in den Genuss des Nachlasses, das sind die Eltern des Verstorbenen und deren „Abkömmlinge“, also die Geschwister des Verstorbenen, die Neffen und Nichten sowie deren Kinder.

Erben dritter, vierter und weiterer Ordnungen
Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des oder der Verstorbenen und ihre „Abkömmlinge“, gesetzliche Erben vierter Ordnung die Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge. Nach diesem Muster gibt es noch unendlich viele weitere Ordnungen. Erst dann, wenn überhaupt kein Verwandter ermittelt werden kann, wird der „Fiskus“ – also der Staat – Erbe.

Der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, dass der überlebende Ehepartner bei gesetzlicher Erbfolge, d.h. wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, den Hausrat behält. Liegt eine Testament oder Erbvertrag vor, muss dem Ehegatten der Hausrat ausdrücklich per Vermächtnis zugewendet werden. Was alles zum Hausrat zählt, hängt davon ab, ob Kinder des Verstorbenen oder Blutsverwandte ab der zweiten Ordnung neben dem Ehegatten erben. Wenn die Kinder erben, hat der überlebende Ehepartner lediglich Anspruch auf notwendige Gegenstände aus dem Hausrat. Dazu zählen die Einrichtung der gemeinsamen Wohnung, Gegenstände des täglichen Lebensbedarfs, auch das Auto, nicht aber entbehrliche Luxusgegenstände. Besser gestellt sind Ehepartner, die keine Kinder haben und mit den anderen Verwandten teilen. Sie können auch Luxusgegenstände aus dem gemeinsamen Erbe behalten. All diese Gegenstände werden im Gesetz mit dem Begriff „Voraus“ bezeichnet. „Voraus“ bedeutet, dass die Hausratsgegenstände vor der Teilung des Nachlasses an den überlebenden Ehepartner übereignet werden.
Im Einzelfall kann es sich bei dem „Voraus“ um ein beträchtliches Vermögen handeln (Antiquitäten, Auto, Kunstgegenstände, Haushaltsmaschinen, Hobby-Ausrüstungen). Es kann sich also für den überlebenden Ehepartner durchaus lohnen, bei Streitigkeiten in der Familie in Zusammenarbeit mit einem Erbrechtsexperten um den rechtmäßigen „Voraus“ zu kämpfen.

Wenn die Lebenspartner zusammen in der Eigentumswohnung oder im Privathaus des einen Partners gewohnt haben, gilt folgende Regelung: Lediglich 30 Tage lang (der Anspruch heißt im Gesetz „Dreißigster“) kann der Überlebende noch die Wohnung oder das Haus nutzen, danach können die Erben ihn buchstäblich „vor die Tür setzen“. Das ist meist überhaupt nicht gewollt. Die Partner können dies ausschließen, zum Beispiel indem der Eigentümer der Immobilie dem Lebenspartner ein zeitlich befristetes oder lebenslanges Wohnrecht einräumt.

Je nach Familienverhältnissen kann man individuelle Regelungen treffen, die für alle Hinterbliebenen – auch den Lebenspartner – eine gute Lösung darstellen. So kann man die überlebende Partnerin per Vermächtnis durch ein Wohnrecht, ein Nießbrauchsrecht oder eine Leibrente absichern und den Kindern das Vermögen hinterlassen. Im Einzelfall kann es auch sinnvoll sein, die Lebenspartnerin als „Vorerben“ und die Kinder oder Geschwister als „Nacherben“ einzusetzen. In diesem Fall kann die Lebenspartnerin nach dem Todesfall aus dem Nachlass nichts verschenken, nichts verkaufen und nichts mit Grundpfandrechten belasten. Nach ihrem Tod erben sodann die Kinder als „Nacherben“.

1. Variante: Voll- und Schlusserben

Stirbt ein Partner, wird bei dieser Variante der Überlebende zum alleinigen „Vollerben“, die Kinder erben als „Schlusserben“ erst dann, wenn der zweite, verwitwete Partner ebenfalls verstorben ist. Bei dieser Variante geht der gesamte Nachlass zunächst auf den verwitweten Ehepartner über. Er kann damit zu Lebzeiten tun und lassen, was er will. Er kann es verprassen, verschenken, verspielen, vermachen oder vererben, wie es ihm in den Sinn kommt.
Die Problematik dieser Lösung liegt auf der Hand: Das Ehevermögen kann durch unwirtschaftliches und unsinniges Verhalten des überlebenden Partners komplett für die Kinder verloren gehen, was vom Erstverstorbenen meist nicht gewollt war. Heiratet die Witwe oder der Witwer wieder, entstehen dadurch Erb- oder Pflichtteilsansprüche des neuen Partners, das heißt, auch dadurch kann das Vermögen für die gemeinsamen Kinder aus erster Ehe geschmälert werden.

2. Variante: Vor- und Nacherben

Bei dieser Lösung wird der überlebende Partner nach dem Todesfall „Vorerbe“, die Kinder „Nacherben“. Der Nachlass des zuerst verstorbenen Partners – meist die Hälfte des gesamten Ehevermögens – bildet dann ein „Sondervermögen“, das die Witwe oder der Witwer für die Nacherben quasi treuhänderisch verwaltet. Die Witwe oder der Witwer kann über diesen Nachlass zu Lebzeiten nur in engen Grenzen verfügen. Sie oder er kann noch einen Nutzen daraus ziehen (das Haus bewohnen oder vermieten, Zinsen oder Miete kassieren), doch weder der Verkauf, noch die Belastung von Immobilien aus dem Nachlass sind möglich. Der überlebende Partner kann auch nichts mehr aus dem Nachlass verschenken.
Aus diesen Gründen ist auch diese Form des Ehegattentestaments nicht unproblematisch. Sie hat für den überlebenden Ehepartner den gravierenden Nachteil, dass er in einer Notsituation das Vermögen nicht liquidieren kann, also nicht an möglicherweise dringend benötigtes Bargeld herankommt. Der Vorteil dieser Lösung besteht darin, dass das Erbe für die gemeinsamen Kinder gesichert bleibt (insbesondere bei einer erneuten Heirat des Witwers

Das „Berliner Testament“ bietet keine 100-prozentige Gewähr, dass der letzte Wille der Ehepartner auch „1 zu 1“ in Erfüllung geht. Denn niemand kann das Erbrecht komplett aushebeln. So können die mit einem Berliner Testament im ersten Erbfall enterbten Kinder ihren Anspruch auf den „Pflichtteil“ geltend machen und damit den überlebenden Elternteil in enorme finanzielle Bedrängnis bringen. Denn der Pflichtteil ist sofort in bar auszubezahlen. In etlichen Fällen bedeutet dies, dass eine Immobilie – möglicherweise die Wohnung, die der überlebende Partner weiter nutzen wollte – verkauft werden muss. Der Wunsch, dass der verwitwete Partner den gesamten Nachlass des Verstorbenen erhält, ist zwar legitim, geht aber deshalb noch lange nicht in Erfüllung.

Wer als Erblasser solche unliebsamen Überraschungen für den überlebenden Partner ausschließen will, ist gut beraten, mit allen Beteiligten Gespräche zu führen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Beispielsweise ist es möglich, mit den eigenen Kindern einen Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zu vereinbaren.

Mit einem Vermächtnis wendet ein Erblasser per Testament oder Erbvertrag einer von ihm ausgewählten Person einen Vermögensvorteil zu. Es kann sich dabei um körperliche Gegenstände wie ein Auto, ein Bild oder einen Geldbetrag handeln. Man kann aber auch Forderungen und Rechte vermachen, zum Beispiel:

  • Ansprüche aus Darlehen

  • Wohn- oder Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit

  • die Beteiligung an einer Gesellschaft

  • Erlass einer noch nicht erfüllten Forderung

  • Beschaffung eines bestimmten Gegenstandes aus Mitteln des hinterlassenen Vermögens.

Der Erblasser bestimmt in seinem Testament, wer zuständig ist, ein Vermächtnis zu erfüllen. Er kann anordnen, dass die Erbengemeinschaft oder ein Testamentsvollstrecker das Vermächtnis erfüllen soll. Mit einer Sonderregelung kann er auch den „Vermächtnisnehmer“ verpflichten, seinerseits etwas einem Dritten zuzuwenden. In diesem Fall spricht man von der Anordnung eines „Untervermächtnisses“.

Im Regelfall ist es nicht allzu schwer, zu erkennen, ob sich die Annahme des Erbes lohnt. Hinterlässt der Erblasser Immobilien, Aktien und andere Vermögenswerte, jedoch keinerlei Schulden, ist die Sache klar. Auch dann, wenn außer Schulden z.B. nur ein paar abgenutzte Möbel zu erben sind, ist es nicht schwer, eine Entscheidung zu treffen. Besteht das Erbe aus einer Immobilie mit einem Verkehrswert von 1 Mio. €, während die Grundschuld nur noch 120.000 € beträgt, ist es ebenfalls einfach, das Richtige zu tun.
Doch in zahlreichen Fällen handelt es sich beim Erbe um eine Vielzahl von Vermögenswerten und Schulden, so dass es außerordentlich schwierig ist, eine Entscheidung zu treffen. Was ist zu tun, wenn man einerseits wertvolle Antiquitäten und Immobilien erben möchte, jedoch keine hohen Schulden übernehmen will ?

Was ist zu tun, wenn ein Unternehmer eine überschuldete Firma und wertvolle Patente hinterlässt ?


Wer auch nur den leisesten Zweifel hat, wie er sich in solchen Fällen verhalten soll, tut gut daran, einen Erbrechtsexperten einzuschalten. Denn mit einem Erbe kann man nicht nur zum reichen Millionär, sondern auch zum armen Schlucker werden. Die Gefahr, draufzuzahlen, ist keineswegs zu unterschätzen. Bitte beachten Sie, dass Sie definitiv bis sechs Wochen nach der Testamentseröffnung eine Entscheidung getroffen haben müssen. Auch deshalb ist es außerordentlich ratsam, rechtzeitig einen Anwalt zu konsultieren!

 

Expertentipp:
Sie sollten erst nach der Entscheidung, das Erbe anzunehmen, einen Erbschein beantragen, weil schon der Antrag als Annahme der Erbschaft gewertet wird.

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in Stolberg (Rhld.)

Smyra Rechtsanwälte PartG
Rathausstr. 16a
52222 Stolberg

Telefon: 02402-12200
Email: ra@kanzlei-smyra.de