Familienrecht

Im Familienrecht stehen wir Ihnen in allen Lebensphasen zur Seite – von der Eheschließung über Trennungssituationen bis hin zu Fragen des Sorge- und Umgangsrechts. Familienrechtliche Angelegenheiten sind oft emotional belastend und erfordern neben juristischer Kompetenz auch Fingerspitzengefühl und Verständnis für Ihre persönliche Situation.

Unser Ziel ist es, für Sie tragfähige und zukunftsorientierte Lösungen zu finden – sei es im Wege der einvernehmlichen Regelung oder, wenn erforderlich, durch konsequente Vertretung vor den Familiengerichten. Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren und sorgen dafür, dass Ihre Rechte und Interessen gewahrt bleiben.

Unsere Schwerpunkte im Familienrecht umfassen unter anderem:

  • Scheidung und Trennungsfolgen

  • Unterhalt (Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Elternunterhalt)

  • Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung

  • Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht

  • Umgangsrecht

  • Eheverträge und Trennungsvereinbarungen

  • Gewaltschutzverfahren

Das förmliche Verfahren zur Scheidung wird durch den Scheidungsantrag eingeleitet, den nur der Rechtsanwalt stellen kann. Voraussetzung ist grundsätzlich der Ablauf des Trennungsjahres. Die Vorbereitung des Verfahrens kann und sollte jedoch einige Monate früher beginnen.

Zusammen mit dem Antrag, aber auch später, können weitere Regelungsanträge, soweit erforderlich, z. B. zu Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Vermögen usw. gestellt werden. Gesetzlich zwingend wird nur der Versorgungausgleich, also der Ausgleich der Rentenansprüche, als Zwangsverbund durchgeführt, sofern keine Ehe von kurzer Dauer (unter drei Jahre) vorliegt.
Liegen alle erforderlichen Auskünfte und Dokumente vor, findet eine mündliche Verhandlung statt.

Die Ehepartner müssen ihre Ausweise vorlegen, damit sich das Gericht von ihrer Identität überzeugen kann. Anschließend werden die Ehepartner zum Scheitern ihrer Ehe vernommen, wie lange sie getrennt leben und ob sie geschieden werden wollen. Sind Kinder aus der Ehe vorhanden, werden anschließend Fragen zur elterlichen Sorge geklärt. Ist die Scheidung gut durch Anwälte vorbereitet, dauert der gesamte Termin nicht länger als 15-30 Minuten. Sind jedoch Teile der Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Sorgerecht, Umgang, Versorgungsausgleich streitig, so kann eine Scheidung auch deutlich länger dauern.

Bei guter Vorbereitung und Einigung über alle wesentlichen Modalitäten können Sie bereits in diesem ersten und einzigen Termin geschieden werden.

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, wenn also die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen. Der Ehegatte, der die Scheidung beantragt, muss nachweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Es gilt jedoch die Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Partner seit einem Jahr voneinander getrennt leben. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit nach Ablauf eines Jahres zu beweisen, dass die Ehe gescheitert ist, wenn der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmen will. Der Beweis kann beispielsweise dadurch geführt werden, dass beide Ehegatten bereits mit einem neuen Partner zusammenleben.

Spätestens nach Ablauf einer 3-jährigen Trennungsfrist wird die Ehe geschieden. Ausnahmen gibt es hier nur in seltenen Fällen, z.B. wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse des gemeinsamen minderjährigen Kindes liegt.

In einem Scheidungsverfahren müssen Sie sich immer dann durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn Sie selbst Anträge, z. B. auf Scheidung, Unterhalt, Zugewinnausgleich usw., stellen wollen. Lassen Sie sich nicht in einem derartigen Verfahren vertreten, können Sie zwar der Scheidung zustimmen, aber sich nicht gegen Anträge auf Zahlung von Unterhalt oder Zugewinnausgleich wehren.

Der Ehegatte, der keinen Anwalt hat, kann häufig nicht beurteilen, ob er nicht weitergehende Rechte hat. Dieser Ehegatte sollte sich daher zumindest einmal im Rahmen einer Erstberatung von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Das Verfahren zur Klärung des Versorgungsausgleiches leitet das Amtsgericht nach Einreichung des Ehescheidungsantrages von Amts wegen ein.
Hier ermittelt das Amtsgericht alle während der Ehezeit erworbenen Rentenrechte der beiden Ehegatten und teilt diese dann jeweils hälftig auf, so dass jede Partei für die Ehezeit die gleichen Rentenanwartschaften erhält. Dies erfolgt von Rentenkonto zu Rentenkonto für jeden Rententräger einzelnen.

Das hängt zum einen davon ab, was alles zu klären ist, also ob nur die Scheidung und der Versorgungsausgleich durchgeführt werden sollen, oder ob auch Fragen u. a. des Unterhalts, Zugewinns oder des Sorgerechts klärungsbedürftig sind. Weiter, ob die Klärung dieser Fragen außergerichtlich erfolgen kann oder gerichtlich geklärt werden müssen. Weiter hängt die Frage der Kosten vom Streitwert/Verfahrenswert ab. Wie auch in anderen zivilrechtlichen Verfahren steht Ihnen auch im familienrechtlichen Verfahren die Verfahrenskostenhilfe zur Seite, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Kann ein Ehegatte die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Familiengericht nicht selbst tragen, kann er staatliche Unterstützung – Verfahrenskostenhilfe – beantragen. Sofern Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, werden die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten durch die Staatskasse getragen. Die Gewährung ist als Darlehen oder als staatliche Leistung ohne Rückzahlung möglich. Je nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgt die Gewährung dieser Leistung entweder darlehensweise zinsfrei oder als Leistung des Staates vorläufig ohne Rückzahlungsverpflichtung. Im ersteren Fall sind auf das Darlehen Raten zu zahlen, die an der Leistungsfähigkeit orientiert werden, längstens jedoch vier Jahre lang. Im Letzteren Fall wird vier Jahre lang nachgefragt, ob sich die Leistungfähigkeit erhöht hat. Gegebenenfalls wird dann doch noch eine Rückzahlung verlangt. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe kann durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.

Wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können die Parteien sich in Deutschland nach ihrem Heimatrecht scheiden lassen.

Ist ein Ratsuchender seinen Einkommen- und Vermögensverhältnissen nach nicht in der Lage, die Kosten für die Erstberatung oder die außergerichtliche Vertretung aufzubringen, so kann er beim Amtsgericht an seinem Wohnsitz einen Beratungshilfeschein beantragen. Dies ist vor Ort oder Online unter Beratungshilfeschein beantragen | Justiz-Services möglich.

 

Wird dieser gewährt, kann der Mandant gegen Zahlung einer Beratungshilfegebühr von 15,00 EUR die Beratung eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. Die weiteren Kosten trägt die Staatskasse.

 

Wird schließlich die Vertretung in einem Prozess notwendig, ist Prozesskostenhilfe zu beantragen.

 

Bei Fragen zum Thema Gebühren können Sie uns selbstverständlich auch jederzeit gerne kontaktieren.

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in Stolberg (Rhld.)

Smyra Rechtsanwälte PartG
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