Strafrecht

Strafverfahren gehören zu den belastendsten Erfahrungen im Leben. Ein Ermittlungsverfahren, eine Hausdurchsuchung oder eine Vorladung zur Polizei greifen tief in den Alltag ein, bedrohen berufliche Perspektiven und das persönliche Ansehen. In dieser Situation stehen wir Ihnen als erfahrene Strafverteidiger zuverlässig zur Seite.

Wir nehmen uns Zeit für Ihre Darstellung, prüfen die Ermittlungsakte sorgfältig und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie, die Ihrer persönlichen Lebenslage gerecht wird. Dabei geht es nicht nur um Paragrafen, sondern um Ihre Freiheit, Ihre Zukunft und Ihre wirtschaftliche Existenz.

Ob eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens, eine Verständigung mit Staatsanwaltschaft und Gericht oder eine konsequente Verteidigung in der Hauptverhandlung sinnvoll ist – wir begleiten Sie mit Klarheit, Engagement und dem nötigen Durchsetzungsvermögen. Unser Ziel ist es, Belastungen zu reduzieren, Fehlentscheidungen zu verhindern und die bestmögliche Lösung für Sie zu erreichen.

Nach § 12 Abs. 1 StGB sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Vergehen sind gemäß § 12 Abs. 2 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind.

Als Beschuldigter besteht gemäß § 136 Abs. 1 S. 2 StPO ein Aussageverweigerungsrecht. Vor jeder Vernehmung ist auf dieses Recht hinzuweisen. Eine Aussagepflicht besteht grundsätzlich nicht. Bei Zeugen besteht gemäß § 161a Abs. 1 StPO grundsätzlich Aussagepflicht, sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht greift.

Ein Verteidiger ist notwendig gemäß § 140 StPO bei schweren Straftaten (Verbrechen), Hauptverhandlungen vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht sowie in bestimmten Verfahrenssituationen. Darüber hinaus ist die Hinzuziehung eines Verteidigers in jedem Stadium des Verfahrens empfehlenswert, um Verfahrensrechte effektiv wahrzunehmen.

Eine Durchsuchung bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung gemäß § 105 StPO. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft oder die Polizei die Durchsuchung anordnen. Der Betroffene hat das Recht auf Anwesenheit und kann die Zuziehung eines Verteidigers verlangen. Ein Durchsuchungsprotokoll ist anzufertigen.

Beschuldigter ist gemäß § 157 StPO jede Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder die in einer polizeilichen Vernehmung als Täter vernommen werden soll. Der Beschuldigte hat umfassende Verteidigungsrechte, insbesondere das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerbeistand.

Das Strafverfahren gliedert sich in Ermittlungsverfahren (§§ 160 ff. StPO), Zwischenverfahren (§§ 199 ff. StPO) und Hauptverfahren (§§ 213 ff. StPO). Im Ermittlungsverfahren sammeln Polizei und Staatsanwaltschaft Beweise. Nach Anklageerhebung prüft das Gericht die Eröffnung. In der Hauptverhandlung erfolgt die Beweisaufnahme und Urteilsverkündung.

Der Strafbefehl gemäß §§ 407 ff. StPO ist eine schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung bei einfach gelagerten Sachverhalten. Er kann auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr lauten. Gegen den Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden, der zur Durchführung der Hauptverhandlung führt.

Jede Verurteilung zu einer Strafe, auch zu einer Geldstrafe, führt zur Eintragung im Bundeszentralregister gemäß § 4 BZRG und begründet Vorstrafen. Bei Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 32 BZRG keine Eintragung im Führungszeugnis.

Bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren kann gemäß § 56 StGB die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Die Bewährungszeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Bei Bewährungsverstoß kann die Strafe vollstreckt werden.

Eine Einstellung kann gemäß § 170 Abs. 2 StPO bei fehlendem Tatverdacht, nach § 153 StPO bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse oder gemäß § 153a StPO gegen Auflagen erfolgen. Bei Jugendlichen sind erzieherische Maßnahmen nach JGG möglich. Die Einstellung beendet das Verfahren ohne Verurteilung.

Ein Freispruch gemäß § 260 Abs. 3 StPO erfolgt in der Hauptverhandlung, wenn der Angeklagte einer Tat nicht überführt werden kann oder die Tat nicht strafbar ist. Eine Einstellung erfolgt bereits im Ermittlungsverfahren oder Zwischenverfahren ohne Hauptverhandlung. Beide Entscheidungen führen nicht zur Verurteilung.

Die Verjährungsfristen richten sich gemäß § 78 Abs. 3 StGB nach der Strafandrohung und betragen zwischen drei Jahren (bei Vergehen mit Geldstrafe) und 30 Jahren (bei Mord). Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat. Bestimmte Handlungen wie Anklageerhebung hemmen oder unterbrechen die Verjährung gemäß § 78b, § 78c StGB.

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt, dass bei nicht ausräumbaren Zweifeln an der Schuld des Angeklagten zu seinen Gunsten zu entscheiden ist. Die Beweislast trägt die Staatsanwaltschaft, die den Tatnachweis über jeden vernünftigen Zweifel hinaus führen muss. Bestehen Zweifel, ist freizusprechen.

Notwehr gemäß § 32 StGB ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Die Verteidigung muss erforderlich und verhältnismäßig sein. Notwehr schließt die Rechtswidrigkeit der Handlung aus, sodass keine Strafbarkeit besteht.

Gegen ein im Strafurteil oder Bußgeldbescheid verhängtes Fahrverbot kann mit den jeweiligen Rechtsmitteln (Berufung, Revision, Einspruch) vorgegangen werden. Eine Umwandlung in eine höhere Geldstrafe ist grundsätzlich nicht möglich. In Härtefällen kann im Einzelfall von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis eine unverhältnismäßige Härte darstellt.

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