Zivilrecht

Im Allgemeinen Zivilrecht beraten und vertreten wir Sie in allen rechtlichen Fragen des privatrechtlichen Alltags – von Vertragsstreitigkeiten bis hin zu Schadenersatz und Anspruchsfragen. Egal ob Sie im Kauf, Miet, Werkvertrags oder sonstigen Vertragsverhältnissen stehen: Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte klar zu erkennen und durchzusetzen.

In vielen Fällen gelingt es bereits in der außergerichtlichen Phase, Ansprüche geltend zu machen oder drohende Haftungsrisiken zu minimieren. Wenn sich eine Einigung nicht findet, vertreten wir Sie konsequent vor den zuständigen Zivilgerichten und begleite Sie durch das gesamte Verfahren – von der Klageerhebung bei den Amts- und Landgerichten sowie bei den Oberlandesgerichten bis hin zur Vollstreckung.

Typische Themen im Allgemeinen Zivilrecht sind unter anderem:

  • Kauf und Werkvertragsrecht (z.B. Mängel, Rücktritt, Nacherfüllung)

  • Miet und Wohnraumrecht

  • Schadensersatzansprüche aus Vertrag oder Delikt

  • Nachbarschafts und Grundstücksfragen

  • Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfällen

  • Abwehr unberechtigter Ansprüche der gegnerischen Versicherung

Unter Allgemeinem Zivilrecht versteht man die Regelungen, die rechtliche Streitigkeiten zwischen Privatpersonen oder zwischen Privatpersonen und Unternehmen regeln – etwa aus Kaufverträgen, Mietverträgen, Schadenersatzansprüchen oder Nachbarschaftsstreitigkeiten. Es bildet die Grundlage für viele Alltagsfragen, die nicht klar einem speziellen Rechtsgebiet wie Familien- oder Erbrecht zugeordnet sind.

Nein. In vielen Fällen reicht es bereits, dass eine anwaltliche Mahnung oder Abmahnung gesendet wird, um den gewünschten Erfolg zu erzielen. Häufig einigen sich die Parteien bereits außergerichtlich. Wenn es aber nicht anders geht, begleite ich Sie durch das gesamte Zivilverfahren – von der Klage bis zur Vollstreckung.

Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert des Streits und der Art des Vorgangs. In vielen Fällen ist die Beratung und außergerichtliche Vertretung noch relativ überschaubar. Für besondere Fragen (z.B. umfassende Vertragsprüfung) kann ich Ihnen im Rahmen eines Erstgesprächs eine individuelle Einschätzung zu den Kosten geben.

Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine staatliche Unterstützung, die Menschen mit geringem Einkommen ermöglicht, ihre Rechte vor Gericht durchzusetzen. Sie kann Gerichtskosten und – in bestimmten Fällen auch – Anwaltskosten übernehmen oder in Raten zahlen lassen.

PKH steht grundsätzlich jedem zu, der am Prozess beteiligt ist (Kläger wie Beklagter) und nachweisen kann, dass er die Kosten nicht leisten kann, ohne seinen Lebensunterhalt zu gefährden. Das Gericht prüft Einkommen, Vermögen und notwendige Ausgaben.

Sie stellen den Antrag in der Regel beim zuständigen Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll. Dazu bringen Sie Unterlagen zur finanziellen Situation (Einkommen, Ausgaben, Bestand) mit.

Wenn die Wohnung oder das Mietobjekt nicht nutzbar oder erheblich beeinträchtigt ist, kommen in der Regel Mängelbeseitigung, Mietminderung oder Schadensersatz in Betracht. Voraussetzung ist, dass Sie den Mangel rechtzeitig und formgerecht beim Vermieter rügen.

In der Regel übernimmt die Kfz Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Schadenersatzansprüche (Reparaturkosten, Mietwagen, Nutzungsausfall, Anwaltskosten etc.). Je nach Schuldfrage können auch andere an der Unfallsituation beteiligte Versicherungen Mitschuld übernehmen.

Unverschuldet Verletzte können unter anderem verlangen:

Kostenerstattung für Behandlung und Medikamente, Ersatz von Verdienstausfall sowie Schmerzensgeld. Diese Ansprüche sind meist gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen.

Ja. Sie haben das Recht, einen eigenen unabhängigen Kfz Gutachter zu beauftragen. In vielen Fällen muss die gegnerische Haftpflichtversicherung auch die Kosten für einen solchen Sachverständigen übernehmen, wenn die Einholung eines Gutachtens erforderlich und für die entsprechende Durchsetzung der Forderung notwendig war. Dies wird grundsätzlich für die Ermittlung des Schadenumfangs über 750,00 € angenommen.

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